Wegen Hobby aufgabe möchte ich meinen gesamten Kornnatter bestand verkaufen .
Nachwuchs :
10 x Wildfarben DNZ 01.09.2007 ( Vater Creamsicle und Mutter Wildfarben ) 3 x Ghost - Anerytristik DNZ 11.09.2007 1 x Wildfarben Striped Motley DNZ 01.09.2007 2 x Wildfarben het. Hypomelanistic
Adulte Tiere :
1 x Ghost DNZ 2003 Weiblich 1 x Schwarz Weiss DNZ 2003 Weiblich 2 x Cremsicle DNZ 2001 Männlich 1 x Wildfarben DNZ 2001 Weiblich 2 x Snow DNZ 2002( Weiblich / Männlich )
Habs aber auch mit der Genetik heute :-)
Was würde schlüpfen wenn ich eine Wildfarbende mit einer Creamsicle verpaare ?
Habe nachwuchs erhalten die Wildfarben ausschauen . Aber ein teil der Baby´s sind viel intensiever in den farben als die andern .
Wer kann mir hier sagen was ich nun für Tiere bekommen habe ?
Hallo Liebe Reptilien Freunde Am 07.01.2007 findet mal wieder eine Reptilienmesse in Köln am Tanzbrunnen statt. Dieses Jahr hab ich leider keinen Stand . Aber wer sich für Glas-Terrarien oder Kornnatter junge Interessiert kann sich trotzdem gern bei mir melden . Wünsch euch noch viel Erfolg mit euren Reptilien und wünsch euch einen guten Rutsch ins Jahr 2007.
Da ich in nächster Zeit diese Homepage ganz neu gestallten werde suche ich einen Grafiker der mir Hilft meine vortsellungen umzusetzen . Geplannt ist ein neues hauptbild , sprich Logo für diese Seite . Dazu sollte ein neuer Banner erstellt werden der auf diese seite angepasst ist . Dann ist in plannung für jede kategorie Tier , ein 3D Bild anfertigen zu lassen der diese verschiedenen Arten hervorbringt . z.B. Vogelspinnen - 3D Bild einer Vogelspinne als einleitung ( Thema Vogelspinne ) Dies soll nicht ganz kostenlos geschehen . Oder bei interesse eine Verlinkung auf desen Homepage. Wäre schön bald so jemanden zu finden . Ob als Hobby oder Beruflicher Grafiker .
Da mir die Regenwald Terrarien sehr gut gefallen und etwas mehr Natur hervorheben als eins mit Plastikpflanzen . Nur stellt sich die Frage ob dieses Terrarium für Vogelspinnen geeignet ist . Für die Avicularia Versicolor kann ich mir das gut vortellen da sie eine sehr hohe Luftfeuchtigkeit braucht . Da sie aber auch viel Dreck macht ist die frage wie lange das Becken nach einem Regenwaldterrarium ausschaut. Und so einfach wie in jedem andern Terrarium wird man sie wohl auch nicht raus bekommen .
Was haltet Ihr von der ganzen Sache ? Oder gibt es jemanden unter euch der darin schon Erfahrung gemacht hat .
Denk das ist ein gutes Thema wo man mal Diskutieren kann und Pro und Kontra Postet .
Möchte mir in nächster Zeit verschienden Pfeilgiftfröche anschaffen . Aber als aller erstes möcht ich ein Terrarium Bauen das den Tieren Artgerecht ist. Leider hab ich mit Regenwald Terrarien keine erfahrung. Vieleicht gibt es jemanden unter euch der selber schon ein gebaut bez eingerichtet hat , oder gute Seiten kennt wo schritt für schritt erklärt wird , was wichtig ist und wo drauf man achten muss.
Würd mich über Informationen freuen .
Wer sehr gute Seiten kennt kann sie gern Posten .
Suche eine Weibliche gechlechtsreife Kornnatter Creamsicle. Da ich vor ca 3 Jahren ein Pärchen Creamsicle auf ner Messe gekauft habe , sich aber leider rausgestellt hat das es zwei Mänliche Tiere sind , ist es Ärgerlich . Gerade jetzt wo man Sie verpaaren könnte. Daher Dringendst gesucht !!!
Heute auf der Arbeit kam eine junge Frau zu uns und fragte nach Kabelresten. Sie sollten für die Schlangen sein. Wir schauten uns nur alle verduzt an und fragten warum ausgerechnet für Schlangen? Die junge Frau antwortete mit :" Die Schlangen kriechen in den Kabelresten drunter und drüber , damit sie sich besser Häuten ! " Jetzt mal im ernst. Ist da was an der sache dran ? Ich hab die Frau schon für bekloppt erklärt !
Thema von Dj.Wolly im Forum Alles über Artenschutz...
Sachkundenachweis von DGHT und VDA
Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes verlangt, dass der Halter eines Tieres "über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen" muss.
Die DGHT und ihr Schwesterverband VDA bieten die Möglichkeit, an einer Prüfung zum Erwerb des Sachkundenachweises teilzunehmen. Der gemeinsame Sachkundenachweis ist eine Weiterentwicklung des "VDA-Sachkundenachweises".
Der Sachkundenachweis ist für den Privathalter in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben (Ausnahme: z.B. Import schwieriger Terrarienpfleglinge), sondern eine freiwillige Leistung zum Nachweis der eigenen Kenntnisse. Als Privathalter oder Hobbyzüchter können Sie jedoch bei der Abgabe Ihrer Tiere die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung des Käufers als Nachweis vorschreiben, um deren artgerechte Pflege sicherzustellen.
Für den Sachkundenachweis wurde eine eigene Homepage eingerichtet. Hier wird über alle Formalitäten und örtliche Prüfungsmöglichkeiten umfassend informiert. Weiteres Highlight: Möglichkeit des Erwerbs der Original-Prüfungsunterlagen (über 600 Seiten) zum Mitgliederpreis.
Thema von Dj.Wolly im Forum Alles über Artenschutz...
Artenschutz: Dschungel der Verordnungen
Alle europäischen Amphibien und Reptilien sowie einige außereuropäische Gattungen und Arten sind besonders geschützt. Sie dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Bestimmungen erworben, gehalten und verkauft werden. Das Artenschutzrecht ist dem ständigen Wandel unterlegen, so dass es selbst den zuständigen Behörden schwer fällt, den Überblick zu behalten. Am 1. Juni 1997 trat die neue EU-Artenschutzverordnung in Kraft, die durchgreifende Änderungen mit sich brachte. Die Nachzucht bedrohter Arten soll gefördert, die illegale Einfuhr wirkungsvoll bekämpft werden.
Thema von Dj.Wolly im Forum EU-Artenschutzverordnung
EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997
Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die Europäische Union eine neue Artenschutzverordnung (Verordnung EG 338/97) erlassen. Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) sowie weitere europäische Schutzbestimmungen um, und regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten.
Neben Händlern und wissenschaftlichen Einrichtungen müssen sich auch Terrarianer mit den Bestimmungen befassen und diese beim Erwerb, der Haltung, Zucht und Weitergabe von Reptilien und Amphibien beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein kurzer Überblick über die für den privaten Tierhalter wichtigsten Regelungen der EU-Artenschutzverordnung vermittelt. Weitere Details oder Sonderbestimmungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Bundesartenschutzverordnung.
Die Schutzkategorien und Anhänge der Verordnung EG 338/97
Je nach Gefährdungsgrad sind die von der Verordnung betroffenen Reptilien- und Amphibienarten in einem von vier Anhängen aufgeführt.
Anhang A enthält die im Anhang I des WA gelisteten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, deren Bestand durch den Handel beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte) sowie weitere Arten (auch einige WA II-Taxa), die nach Ansicht der Europäischen Union in derartigem Umfang gefragt sind, dass jeglicher Handel deren Überleben gefährden würde. Darüber hinaus sind auch Taxa aufgeführt, deren Aufnahme aus Gründen der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohten Arten notwendig erscheint. (Reptilien: 83 Arten, Amphibien: 16 Arten)
Anhang B umfasst Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituationen zumeist noch eine nachhaltige Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulassen) und weitere Arten, die nach Einschätzung der Europäischen Union international in solchen Mengen gehandelt werden, dass a) deren Überleben oder der Fortbestand einzelner Populationen in bestimmten Herkunftsländern gefährdet sein könnte oder b) die ökologische Rolle der Art nachteilig beeinflusst wird. Entsprechend der Regelung in Anhang A sind auch hier weitere Arten aus Gründen der Verwechselbarkeit mit anderen gefährdeten Taxa der Anhänge A oder B aufgeführt. Schließlich enthält Anhang B auch noch solche Arten, bei denen erwiesen ist, dass das Einbringen lebender Exemplare in natürliche Lebensräume der EU-Staaten eine ökologische Gefahr für einheimische Taxa darstellt (z.B. Rana catesbeiana, Trachemys scripta elegans).
Anhang C beinhaltet alle Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der WA-Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfassten Taxa, die nicht in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannt sind.
Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Bestandssituation in den Herkunftsländern und der ermittelten Handelszahlen strengere Schutzmaßnahmen zu entwickeln. (Reptilien: 87 Arten)
Da vorgesehen ist, dass die Europäische Kommission die Listen für Anhang B, C und D in vergleichsweise kurzer Zeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen kann, sollten sich Terrarianer im eigenen Interesse vor einer Einfuhr über die jeweils gültige Version der Anhänge informieren.
Einfuhr in die Europäische Union
Arten der Anhänge A oder B dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche wissenschaftliche und formale Kriterien geknüpft, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, geprüft werden und dort ggf. vorab erfragt werden können. Für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Gebühr zu entrichten.
Grundsätzlich können Wildexemplare des Anhangs A für kommerzielle und private Zwecke nicht importiert werden. Die Einfuhr gezüchteter Exemplare ist in bestimmten Fällen möglich. Anhang B-Arten dürfen mit den entsprechenden Dokumenten eingeführt werden, soweit keine wissenschaftlichen Gründe (Bestandssituation, Haltung etc.) dagegensprechen. Bei der Beurteilung der Unterbringung von zu importierenden Reptilien hält sich das Bundesamt für Naturschutz eng an den entsprechenden Haltungsrichtlinien des Bundeslandwirtschaftministeriums orientieren.
Die Einfuhrgenehmigung ist in allen Fällen, die WA-Arten betreffen, an die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Exportstaates (sog. CITES-Dokumente) gebunden. Die Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen ohne eine Einfuhrgenehmigung importiert werden. Der Einführer muss der abfertigenden Zollstelle bei Anhang C-Arten nur das vorgeschriebene Ausfuhrdokument des Herkunftslandes sowie eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf einem Form-Vordruck vorlegen. Für Exemplare des Anhangs D ist nur die Einfuhrmeldung erforderlich.
Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Europäischen Union
Bei Arten der Anhänge A, B und C sind dem Zoll eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (in Deutschland zu erteilen vom Bundesamt für Naturschutz) vorzulegen. Die Ausfuhr von Taxa des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.
Grundsätzlich ist eine tierschutzgerechte Versendungsform zu gewährleisten.
Bestimmungen für die private Haltung und Weitergabe von geschützten Arten
Entsprechend den bestehenden Regelungen für WA I-Arten sind der Kauf und die kommerzielle Vermarktung von Anhang A-Arten der neuen EU-Verordnung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon ist nur für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare möglich (Befreiung vom Vermarktungsverbot), wobei dies bereits die 1. Zuchtgeneration – sogenannte F1-Generation – betreffen kann.
Die Vermarktung von Anhang A-Exemplaren innerhalb der EU erfordert grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (sogenannte CITES-Bescheinigung).
Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung von Anhang B-Arten ist eine CITES-Bescheinigung nicht vorgeschrieben; der Besitzer kann ein solches Tier abgeben, wenn der Adressat über die entsprechende Sachkunde verfügt. Damit der rechtmäßige Erwerb nachgewiesen werden kann, muss der neue Besitzer über entsprechende Belege verfügen. In jedem Fall sollte die Herkunft des Tieres oder, soweit für das betreffende Exemplar ein CITES-Dokument ausgestellt wurde, ein Bezug zu diesem im Kaufvertrag festgehalten bzw. vom bisherigen Halter in einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden. Noch sicherer ist es natürlich, sich eine CITES-Bescheinigung für das Tier ausstellen zu lassen. Für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist ein CITES-Dokument als Legalitätsnachweis für den rechtmäßigen Erwerb auf jeden Fall erforderlich.
Für alle Anhang A-Exemplare ist vor einem Verkauf eine Kennzeichnung vorgeschrieben, soweit es die Größe und der Gesundheitszustand des betreffenden Exemplars unter Tierschutzgesichtspunkten zulassen. Weiteres regelt das nationale Recht.
Sie wollen mehr über die Verordnung EG 338/97 und andere Bestimmungen zur Haltung von Reptilien und Amphibien wissen?
Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Tel. 0228/ 9543 -0 oder -443, Fax: 0228/9543 -470
Der vollständige Text der Verordnung EG 338/97 und weiterer Verordnungen ist erhältlich bei: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Tel. 0221-97 668-0, Fax 0221-97 668-278
Informationen über den Schutzstatus einzelner Tierarten im Artenschutzregister.
Die vorgeschriebenen Dokumente können u.a. bezogen werden vom: Wilhelm Köhler Verlag (Berlin, Bonn, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Minden). Demnächst ist auch ein Download von der DGHT-Homepage möglich.
Autoren dieser Übersicht für den dght-webservice: Harald Martens, Michael Müller-Boge & Franz Böhmer, Bundesamt für Naturschutz.
Thema von Dj.Wolly im Forum Bundesartenschutzveror...
Bundesartenschutzverordnung
Abschnitt 1 Unterschutzstellung
§1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt
§ 2 Ausnahmen von einzelnen Verboten
(1) Die Verbote des § 20f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden: Boletus edulis=Steinpilz, Cantharellus spp.=Pfifferling - alle heimischen Arten, Gomphus clavatus=Schweinsohr, Lactarius volemus=Brätling, Leccinum spp.=Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten, Morchella spp.=Morchel - alle heimischen Arten
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
§ 3 Nicht besonders geschützte Tierarten, für die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten (zu § 26 Abs. 3a BNatSchG)
Die Verbote des § 20f Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Exemplare folgender Arten: Castor canadensis=Amerikanischer Biber, Chelydra serpentina=Schnappschildkröte, Macroclemys temminckii=Geierschildkröte, Sciurus carolinensis=Grauhörnchen.
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
§ 4 Teile und Erzeugnisse (zu § 20e Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind
1. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
2. andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.
(1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 1000 Deutsche Mark beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
(Anlage 4) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 Satz 2: Lfd. Nr. / Eingangstag / Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente / Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen / Abgangstag / Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des Abganges
(2) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Pilze der in § 2 Abs. 1 aufgeführten und für Tiere der nachstehenden Arten soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht. Astacus astacus=Edelkrebs, Austropotamobius torrentium=Steinkrebs, Helix aspersa=Gefleckte Weinbergschnecke, Helix pornatia=Gewöhnliche Weinbergschnecke, Homarus gammarus=Hummer, Acipenseriformes spp.=Störartige (ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse)
2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Abschnitt 3 Haltung, Kennzeichnung
§ 6 Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebären. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
1. lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97 2. lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten,
hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 12 Abs. 1 und 3, 2. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6
zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland gehalten werden, hat bis zum 1. Januar 2001 zu erfolgen. Werden Tiere der in Absatz 1 genannten Arten an andere abgegeben, sind diese - abweichend von Satz 1 - vor der Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 zu kennzeichnen.
§ 8 Kennzeichnungsmethoden
(1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden.
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g) wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können;
3. offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Ist eine Kennzeichnung mit einem geschlossenen oder offenen Ring oder einem Transponder nicht in Satz 1 festgelegt oder wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften des Tieres nicht möglich, so sind folgende Kennzeichnungsmethoden zugelassen:
1. Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz bezeichneten Arten.
Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 9 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Für Vögel der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden:
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. im übrigen, oder soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 nicht möglich ist, offene Ringe;
3. soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist, Transponder, Dokumentation oder sonstige Kennzeichen für Vögel der in Anlage 6 Spalten 7 oder 8 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten.
(3) Ringe müssen eine Größe aufweisen, daß sie nach vollständigen Auswachsen des Beins nur durch Zerstörung des Rings oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 5 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Rings möglich ist.
§ 9 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt, wenn ein verletztes oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in die Freiheit zu entlassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 7 zulassen für Vögel, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden.
(2) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt auch, wem ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen ist. Vor Inkrafttreten der Verordnung angebrachte Kennzeichnungen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde als Kennzeichnung im Sinne des § 7 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von den §§ 7 und 8 zulassen, wenn die vorgesehenen Kennzeichnungsmethoden wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere nicht angewandt werden können. Vorrangig sind andere für die betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichnete Kennzeichnungsmethoden anzuordnen. Soweit dies nicht möglich ist, können aber die in Anlage 6 Spalten 3 bis 9 genannten Kennzeichnungsmethoden hinaus weitere geeignete Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden, zugelassen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu verbinden, die Kennzeichnung nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in Satz 1 genannten Hindernisse gerechnet werden kann.
§ 10 Anforderungen an Kennzeichen
(1) Ringe müssen so beschaffen sein, daß sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist und ihre Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Struktur"1) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muß einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept"1) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Eine Dokumentation muß eine zeichnerische oder fotografische Darstellung der Körperpartie enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muß zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten.
1) Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
§ 11 Ausgabe von Kennzeichen
(1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von Vereinen ausgegeben werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierfür zugelassen wurden.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der zumindest das Gebiet eines Landes umfaßt,
2. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, insbesondere eine sichere Kontrolle der Ring- und Transponderausgabe gewährleistet
3. nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern ermöglicht,
4. rechtsfähig ist.
(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung mit folgenden Angaben aufweisen: Kürzel des Bundeslandes, in dem die Beringung vorgenommen wird, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer.
(4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 und 4 der Psittakoseverordnung ausgegeben werden.
(5) Der Verein hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.
(6) Nicht benötigte Ringe sind spätestens zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben wurden, an die ausgebende Stelle zurückzugeben oder vom Besitzer zu vernichten. Durch den Tod eines Tieres freigewordene Ringe sind unverzüglich vom Besitzer zu vernichten oder an die ausgebende Stelle zurückzugeben. Im Fall der Präparation verbleibt der Ring am Vogel. Soweit Ringe vernichtet werden oder beim Präparat verbleiben, ist dies der ausgebenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die ausgebende Stelle informiert hierüber die nach Landesrecht zuständige Behörde im Rahmen ihrer Mitteilung nach Absatz 5.
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
mit Armbrüsten,
3. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen, mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
4. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
5. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
6. kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen
7. Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geräte, Mittel und Vorrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem Pflanzenschutzrecht angewandt oder eingesetzt werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke
4. erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflußt wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (AB1. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (AB1. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, und Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (AB1. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (AB1. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.
(4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (AB1. EG Nr-. L 308 S.1) bleibt unberührt.
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Ländervorbehalt
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet
5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt und ein Kennzeichnungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 ein Kennzeichnungsverzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. entgegen § 12 Abs. 6 einen Ring nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet und nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
10. entgegen § 13 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet.
§14 Ländervorbehalt
Die Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen.
Die Kornnatter Elaphe guttata ist wegen ihrer problemlosen Haltung, ihres ruhigen Wesens und ihres abwechslungsreichen Äußeren ideal für den Einsteiger – zumal sie bei guter Pflege ein langlebiger Zimmergenosse (bis zu 20 Jahren) sein kann. Wegen ihres ausgesprochenen Kletterbedürfnisses sollte das Terrarium immer höher als breit sein (100×50×100 cm). Als Bodenfüllung empfiehlt sich ein Gemisch aus Lauberde, Sand und Torf oder aus Lehm und Sand im Verhältnis 1:3. Da Kornnattern gerne im Boden wühlen und sich dort eingraben, sollte der Bodengrund einige Zentimeter dick sein. Die Wasserschale muss daher auch recht fest im Boden verankert sein. Als Versteckmöglichkeiten können Baumwurzeln, halbgerundete Rindenstücke oder ein einsturzsicherer Steinhaufen dienen. Kletteräste – horizontal und vertikal – mit knorriger grober Rinde müssen fest eingebaut werden. Als Bepflanzung eignen sich nur sehr robuste Pflanzen wie Monstera- oder Philodendron-Arten, die wegen der Vorliebe der Kornnatter, im Boden zu wühlen, unbedingt eingetopft werden müssen. Eine schwache Bodenheizung, die nachts mit einer Zeitschaltuhr ausgeschaltet wird, eine Spotlampe und eine 80-Watt-HQL- oder HQI-Lampe sind als Wärmequellen ausreichend. Als Nahrung eignen sich Mäuse aller Altersklassen, junge bis halbwüchsige Ratten und Hühnerküken.
Strumpfbandnattern (Gattung Thamnophis) sind sehr dankbare Pfleglinge, deren Haltung, wenn sie erst einmal eingewöhnt und artgerecht gepflegt werden, kaum Probleme bereitet. Im Terrarium bieten eine trockene Haltung, Kletter- und Versteckmöglichkeiten, wie Korkeichenstücke, und ein Wasserbecken ausreichende Bedingungen. Die Tiere werden wegen der besseren Hygiene sehr häufig auf grobem Sand gehalten, der alle ein bis zwei Wochen ausgewechselt werden sollte. Eine weitere Möglichkeit ist die Haltung auf "künstlichem Rasen", der zur Reinigung abgebürstet und warm abgewaschen werden kann. Die Temperaturen und der Tag-Nacht-Rhythmus sollten den Bedingungen im Freiland angepasst sein. Zweckmäßigerweise kann die Beleuchtungsquelle auch gleichzeitig als Wärmequelle dienen, so dass im Sommer Temperaturen von etwa 22 bis 30° C (lokal auch mehr) erreicht werden. Strumpfbandnattern bevorzugen in erster Linie kleine Fische oder Fischfiletstreifen, allerdings nur von Süßwasserfischen (Forelle ist besonders geeignet). Aber aufgepasst! Gräten im Fischfilet müssen unbedingt entfernt werden, sonst könnte es die letzte Mahlzeit sein. Der Speiseplan kann durch Nacktschnecken, nestjunge Mäuse und Regenwürmer ergänzt werden. Eine regelmäßige Bestäubung der Nahrung mit einem Kalk-Vitamin-Pulver sorgt für die vollständige Rundum-Versorgung.
Die Abgottschlange oder Boa constrictor ist eine Riesenschlange mit einer Gesamtlänge von ca. 250 - 350 cm. Ihre Lebensräume liegen in den Wäldern der Tropen Süd- und Mittelamerikas (Argentinien bis Mexiko). Eigentlich sind Abgottschlangen sehr friedfertig, selten kommt es zu Bissunfällen. Natürlich brauchen Abgottschlangen viel Platz. Ein Pärchen sollte in einem Terrarium mit einer Mindestgröße von 200x120x80 cm untergebracht werden. Unbedingt sollte es stabile und festverankerte Klettermöglichkeiten sowie ein geräumiges Wasserbecken geben. Durch das große Verbreitungsgebiet ergeben sich Unterschiede in den optimalen Werten für Temperaturen und Luftfeuchtigkeit, abhängig von der Herkunft der Tiere bzw. der importierten Vorfahren. Die Boa frisst gerne Nager, Vögel und selten auch Echsen. Eine Winterruhe sollte etwa von Ende Oktober bis Anfang Februar bei 19 - 22° C und 6 - 8 Stunden Beleuchtungsdauer eingerichtet werden. Verläuft die Winterruhe gut, finden Paarungen statt. Die Weibchen sind ca. 5 - 7 Monate trächtig. Es werden zwischen 20 und 40 Jungtiere geboren. Die Jungtiere sind nach der Geburt 42 - 60 cm lang und wiegen 70 - 85 g. Die erste Häutung findet nach 8 - 14 Tagen statt. Danach werden mittelgroße Mäuse gefressen. Jungtiere werden mindestens einmal wöchentlich gefüttert – besser zweimal im Abstand von 4 - 5 Tagen. Einmal monatlich verabreicht man zur Fütterung ein Vitaminpräparat. Aufgrund ihres besonderen Haltungsansprüche und ihrer Größe ist eine Boa constrictor dem Anfänger nur bedingt zu empfehlen. Unbedingt beachten sollte man die Meldepflicht für alle Riesenschlangen. Die Südboa Boa constrictor occidentalis ist CITES- und Kennzeichnungs-pflichtig.
Aufgrund seiner Tagaktivität und wegen der wunderschönen Färbung zählt der Madagaskar-Taggecko Phelsuma madagascariensis zu unseren beliebtesten Terrarientieren. Phelsumen pflegt man am besten in geräumigen Terrarien mit Mindestmaßen von 80×50×50 cm. Taggeckos lieben es auf glatten Flächen zu laufen, daher sollte man Rückwände aus großflächiger Kiefernborke, die man vorher mit gut durchhärtenden Siegellacken behandelt hat, benutzen – jedoch ist einige Vorsicht vor den Ausdünstungen geboten. Als weitere Dekoration haben Bambusstäbe gute Dienste erwiesen. Bepflanzen kann man das Terrarium mit mittelgroßen Sanseviera-Arten, Yuccas und Dracaenen. Die Luftfeuchtigkeit im Terrarium sollte, den natürlichen Lebensräumen der Tiere entsprechend, bei 70 - 80 % liegen, die Lufttemperaturen tagsüber bei 28° C und nachts bei 20° C. Taggeckos fressen gerne Stubenfliegen, Fruchtfliegen, Schaben, Heimchen, Grillen und Motten inklusive deren Larven.
Der Leopardgecko Eublepharis macularius ist nicht nur ein sehr hübscher, sondern auch ein recht robuster Terrarienbewohner, der dämmerungs- und nachtaktiv ist. Entsprechend ihrem natürlichen Lebensraum werden Leopardgeckos in Trockenterrarien gehalten. Der Bodengrund sollte aus Kies oder grobem (niemals feinem!) Sand bestehen. Da die Tiere gerne graben, müssen die als Versteck dienenden Steine oder Rindenstücke gut verankert sein. Als Beleuchtung sind handelsübliche Röhren ausreichend, eine Bodenheizung kann ebenfalls dienlich sein. Die Tagestemperaturen sollten bei 28° C, nachts jedoch nicht über 23° C liegen. Eine ausreichende Luftzirkulation ist erforderlich. Leopardgeckos bevorzugen lebende Insekten wie Grillen, Heuschrecken, Fliegen, Wachsmotten und -maden, Schaben, Mehlwürmer oder nestjunge Mäuse. Tägliches Sprühen sorgt für die erforderliche Flüssigkeit. Eine Winterruhe von November bis März ist von Vorteil.